Internationale Trends aus Haidmühle am 22.06.2026:

 

Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Gesellschaft im Homeoffice

 

Am 18.06.2026 hat das BMF seinen Betriebstättenerlass veröffentlicht und hat alle ausländischen Ein-Personen Gesellschaften (z.B. US LLC, litauische UAB) ins Viser genommen, um eine Gewinnbesteuerung im Inland möglich zu machen:

 

"Durch die Ausübung von Leitungsfunktionen im Homeoffice kann jedoch eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründet werden. So hat jedes gewerbliche Unternehmen  zumindest eine am Ort der Geschäftsleitung zu lokalisierende Betriebsstätte. Nicht erforderlich ist dafür eine feste Einrichtung, über die das Unternehmen Verfügungsmacht besitzt. Für die Begründung einer Stätte der Geschäftsleitung i. S. des § 12 Satz 2 Nr. 1 AO ist der Ort maßgebend, an dem geschäftsleitende Handlungen i. S. des Tagesgeschäfts eines Unternehmens tatsächlich vorgenommen werden. Der Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO kann sich daher auch in den Privaträumen des Geschäftsleiters befinden (>BFH vom 23.01.1991, I R 22/90 – BStBl II S. 554). Auch abkommensrechtlich kann eine Betriebsstätte vorliegen, wenn geschäftsleitende Handlungen i. S. des Tagesgeschäfts aus dem Homeoffice heraus getroffen werden. DieTätigkeiten, die die Geschäftsleitung betreffen, werden dabei regelmäßig nicht als Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten zu qualifizieren sein, sodass Art. 5 Abs. 4 OECD-MA keine Anwendung findet."

 

Zur Abwehr unberechtigter Steueransprüche ist fachkundige Beratung zu empfehlen.