Internationale Trends aus München am 12.09.2025:

 

Verlagerung des Verwaltungssitzes einer im EU/EWR-Ausland rechtswirksam gegründeten Stiftung in das Inland

 

Das Vermögen einer wirksam gegründeten, rechtlich selbstständigen und damit intransparenten Stiftung ist dem Stifter nicht mehr zuzurechnen.

Eine im EU/EWR-Ausland (hier: Fürstentum Liechtenstein) rechtswirksam gegründete Stiftung verliert ihre Rechtsfähigkeit nicht allein durch die Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland.

Ist ein Erwerbszweck gegeben, da die Stiftung unter anderem eine Photovoltaikanlage im Inland betreibt, ist die Stiftung als „sonstige juristische Person” i. S. d. Art. 54 Abs. 2 AEUV anzusehen, die sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann. 

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Internationale US LLC Trends aus München am 20.03.2025:

 

US LLC und Umsatzsteuer

 

Im Ausland erbrachte Leistungen sind nicht im Inland umsatzsteuerbar. Unterliegen die Umsätze einer LLC mit deutschem Gesellschafter im Inland nicht der Umsatzsteuer? Reicht es hierfür aus, eine US LLC zu gründen, welche die Rechnungen an deutsche Kunden stellt? 

 

Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dabei trägt das Finanzamt die objektive Darlegungs- und Feststellungslast für die Steuerbarkeit des Umsatzes. Im Ausland erbrachte Leistungen sind nicht im Inland steuerbar.

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Internationale Steuerberater Trends am 24.04.2024:

 

Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit bei Auslandsholding

 

Das FG Münster hat sich mit den Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG auseinandergesetzt (FG Münster, Urteil v. 6.2.2024 - 2 K 842/19 F; NZB anhängig, BFH-Az. IX B 35/24).

 

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist nicht erforderlich, dass die Auslandsholding (auch) an dem Absatzmarkt im EU-Ansässigkeitsstaat teilgenommen hat. Der Leistungsaustausch zwischen der ausländischen Gesellschaft und dem Markt ihres Aufnahmemitgliedsstaates ist nicht auf den dortigen Absatzmarkt beschränkt. Vielmehr genügt es, wenn

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Internationale Steuer Trends aus München am 18.12.2023:

 

Einkünftekorrektur bei Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland

 

Der BFH hat mit seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 09.08.2023 (I R 54/19) viel Klarheit zur Besteuerung der Funktionsverlagerung geschaffen und der Finanzverwaltung einigen Wind aus den Segeln genommen. Leitsätze:


1. Eine Gesamtbetrachtung einzelner Geschäftsvorfälle ist möglich, wenn eine Trennung der Vorgänge dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschehens nicht gerecht würde.

2. Zur Berücksichtigung von Materialkosten eines Produktionsunternehmens im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode,

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