Internationale Trends aus Haidmühle am 22.06.2026:

 

Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Gesellschaft im Homeoffice

 

Am 18.06.2026 hat das BMF seinen Betriebstättenerlass veröffentlicht und hat alle ausländischen Ein-Personen Gesellschaften (z.B. US LLC, litauische UAB) ins Viser genommen, um eine Gewinnbesteuerung im Inland möglich zu machen:

 

"Durch die Ausübung von Leitungsfunktionen im Homeoffice kann jedoch eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründet werden. So hat jedes gewerbliche Unternehmen

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Internationale Trends aus Haidmühle am 12.09.2025:

 

Verlagerung des Verwaltungssitzes einer im EU/EWR-Ausland rechtswirksam gegründeten Stiftung in das Inland

 

Das Vermögen einer wirksam gegründeten, rechtlich selbstständigen und damit intransparenten Stiftung ist dem Stifter nicht mehr zuzurechnen.

Eine im EU/EWR-Ausland (hier: Fürstentum Liechtenstein) rechtswirksam gegründete Stiftung verliert ihre Rechtsfähigkeit nicht allein durch die Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland.

Ist ein Erwerbszweck gegeben, da die Stiftung unter anderem eine Photovoltaikanlage im Inland betreibt, ist die Stiftung als „sonstige juristische Person” i. S. d. Art. 54 Abs. 2 AEUV anzusehen, die sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann. 

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Internationale US LLC Trends aus München am 20.03.2025:

 

US LLC und Umsatzsteuer

 

Im Ausland erbrachte Leistungen sind nicht im Inland umsatzsteuerbar. Unterliegen die Umsätze einer LLC mit deutschem Gesellschafter im Inland nicht der Umsatzsteuer? Reicht es hierfür aus, eine US LLC zu gründen, welche die Rechnungen an deutsche Kunden stellt? 

 

Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dabei trägt das Finanzamt die objektive Darlegungs- und Feststellungslast für die Steuerbarkeit des Umsatzes. Im Ausland erbrachte Leistungen sind nicht im Inland steuerbar.

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Internationale Steuerberater Trends am 24.04.2024:

 

Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit bei Auslandsholding

 

Das FG Münster hat sich mit den Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG auseinandergesetzt (FG Münster, Urteil v. 6.2.2024 - 2 K 842/19 F; NZB anhängig, BFH-Az. IX B 35/24).

 

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist nicht erforderlich, dass die Auslandsholding (auch) an dem Absatzmarkt im EU-Ansässigkeitsstaat teilgenommen hat. Der Leistungsaustausch zwischen der ausländischen Gesellschaft und dem Markt ihres Aufnahmemitgliedsstaates ist nicht auf den dortigen Absatzmarkt beschränkt. Vielmehr genügt es, wenn

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