Steuerberater Immobilien Trends aus Haidmühle am 14.08.2026

 

Das Familienheim in der Erbschaftsteuer: Begriff des begünstigten Grundstücks

 

Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23 entschieden.

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Steuerberater Immobilien Trends aus Haidmühle am 14.02.2026

 

Grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht beträgt nur zwei Wochen

 

Für die Praxis ist wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene zwei wöchige Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen, was folgender Streitfall zeigt:

 

Eine Notarin beurkundete einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung beim FA an, jedoch nicht rechtzeitig

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Steuerberater Immobilien Trends aus Haidmühle am 24.10.2025

 

Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

 

Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 04.06.2025 – II R 18/23 entschieden.

 

Im Streitfall waren der Kläger und seine Ehefrau

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Steuerberater Immobilien Trends aus München am 06.10.2025

 

Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten

 

Die Berücksichtigung eines möglichen zukünftigen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinns im Rahmen einer Totalgewinnprognose setzt nicht voraus, dass die betreffenden stillen Reserven in einem schon bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept erfasst worden sind. Dies gilt bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ebenso wie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.  

 

Der BFH hat erfreulicherweise entschieden: Ist bei objektiver Betrachtung ein Totalgewinn nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne.

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