Steuerberater Kapitalmarkt Trends aus München am 03.06.2011:

 

Der IV. Senat des BFH hat mit Urteilen vom 14. April 2011 (IV R 8/10 und IV R 15/09) gegen die Finanzgerichte seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung (zuletzt mit Urteilen vom 8. Mai 2001 IX R 10/96 und 28. Juni 2001 IV R 40/97) auch auf Schiffsfonds und Windkraftfonds erstreckt. Der BFH hatte in beiden Streitfällen u.a. zu beurteilen, ob die im Zusammenhang mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten der Fondsgesellschaft den Anschaffungskosten des Schiffs/ der Windkraftanlage oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnen sind. 

 

Diesen "Steuervorteil" hat der BFH mit Urteil vom 14. April 2011 jedoch abgelehnt. Danach sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsfonds/ Windkraftfonds als Anschaffungskosten des Schiffs/Windkraftanlage zu behandeln. Für die rechtliche Beurteilung sei auf die Sicht der beitretenden Gesellschafter abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Schiff/ der Windkraftanlage stehen.

 Leitsätze:

 

Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Windkraftfonds für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und Prospektprüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligten (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

 

1. Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Geschäftsbesorgung, die Prospekterstellung, die Finanzierungsvermittlung sowie für die Kontrolle der Mittelverwendung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (hier Tankschiff) zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).


2. Die in der amtlichen AfA-Tabelle für sonstige Seeschiffe genannte Nutzungsdauer von zwölf Jahren ist für Tankschiffe (hier sog. Doppelhüllentanker), die im Jahr 2001 hergestellt worden sind, nicht anwendbar.


BFH v. 14.04.2011 (Az. IV R 15/09) zu Windkraftfonds PDF: BFH v. 14.04.2011 (Az. IV R 15/09) zu Windkraftfonds
BFH v. 14.04.2011 (Az. IV R 8/10) zu Schiffsfonds PDF: BFH v. 14.04.2011 (Az. IV R 8/10) zu Schiffsfonds