Steuerberater Kapitalmarkt Trends aus München am 21.04.2011:

 

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 24.03.2011 (Az. 6 K 2456/09) über die Reichweite der Umsatzsteuerfreiheit bei der Vermittlung von Fondsanteilen durch Untervermittler entschieden. Eine umsatzsteuerfreie Vermittlungstätigkeit liegt danach nicht vor bei Marketingaktivitäten und Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet. Die Prüfung von Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität ist bloße Sacharbeit, nicht aber steuerbefreite Vermittlungstätigkeit.

 

Eine umsatzsteuerfreie Vermittlungstätigkeit liegt nach der aktuellen Rechtsprechung der Finanzgericht im Allgemeinen nicht vor,

 

  • wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut, wie der Erteilung von Informationen an die andere Partei oder Annahme und der Bearbeitung der Anträge auf Zeichnung der Wertpapiere, die Gegenstand des Vertrages sind. In einem solchen Fall nimmt der Subunternehmer denselben Platz ein wie der Anbieter des Finanzprodukts und ist daher keine Mittelsperson (FG Düsseldorf vom 12.09.2008, Az. 1 K 3288/06 U),
  • Marketingaktivitäten und Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet, sind mangels Handelns gegenüber individuellen Vertragsinteressenten keine Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG. Marketing, Werbung und Vermittlung sind nicht aufgrund des bloßen Ziels, den Verkauf von Fondsanteilen zu fördern, Teil einer einheitlichen Leistung, wenn der Marketingtätigkeit und Werbetätigkeit durch die Gestaltung von Emissionsprospekten und durch Schulungstätigkeiten und Auskunftstätigkeiten, die der allgemeinen Produktinformation dienen, eigenständiger Charakter zukommt (BFH vom 6.12.2007, Az. V R 66/05).

FG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2011 Az. 6 K 2456/09 PDF: FG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2011 Az. 6 K 2456/09