Internationale Trends aus München am 30.11.2011:
Ein Mitgliedstaat verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn er für Streubesitzdividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, deshalb wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterwirft als Streubesitzdividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat ausgeschüttet werden, weil nur bei letztgenannten Dividenden die erhobene Quellensteuer vollständig neutralisiert wird (EuGH C-284/09 vom 20.10.2011).
Das deutsche Recht sieht für Dividenden einer Tochtergesellschaft vor, dass diese bei der Ermittlung des Einkommens der Muttergesellschaft außer Ansatz bleiben. Werden die Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft ausgeschüttet, so wird die hierauf dennoch erhobene Kapitalertragsteuer angerechnet, ein Überschuss ausbezahlt und die Quellensteuer so vollkommen neutralisiert. Werden die Dividenden demgegenüber an eine nicht in Deutschland ansässige Gesellschaft ausgeschüttet, so gelten die Einkünfte, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, durch diesen Steuerabzug als abgegolten. Diese Gesetzeslage verstößt gegen Gemeinschaftsrecht. Ausländische Gesellschaften sollten die Erstattung der rechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragen.